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STK 2025 50

gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, vorsätzliche Missachtung eines gerichtlichen Verbots, Landesverweisung

Schwyz · 2025-10-30 · Deutsch SZ
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gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, vorsätzliche Missachtung eines gerichtlichen Verbots, Landesverweisung | Strafgesetzbuch

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt ab- geschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die D.________ (1/R), E.________ (1R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 30. Oktober 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 30. Oktober 2025 STK 2025 50 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann. In Sachen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, gegen

1. B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

3. E.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, betreffend gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, vorsätzliche Missachtung eines gerichtlichen Verbots, Landesverweisung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 22. Mai 2025, SGO 2025 1);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Straf- gerichts Schwyz vom 22. Mai 2025 am 5. Juni 2025 fristgerecht Berufung an- meldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihr das begründete Urteil am 7. Oktober 2025 zugestellt wurde (s. Zustellbeleg);

- innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, die am 27. Ok- tober 2025 endete, keine Berufungserklärung einging;

- die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvor- schriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157, E. 2.1 f.; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 1 und 3; Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);

- damit die Staatsanwaltschaft die Berufung zwar anmeldete, aber nicht er- klärte, was einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb praxis- gemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, son- dern die Berufung gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial abgeschrieben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt ab- geschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die D.________ (1/R), E.________ (1R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 30. Oktober 2025 amu